Anmeldung und Elternbeitrag

Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01. August eines Jahres. Damit ein Kind im Sommer aufgenommen werden kann, muss zu Beginn des Kalenderjahres und zwar in der Zeit vom 15. – 31. Januar ein ausgefüllter Antragsvordruck in der ausgewählten Kindertagesstätte abgegeben werden. Anfang Februar gibt es ein Treffen der Leitungskräfte aller im Stadtteil befindlichen Einrichtungen zwecks Austausches der aktuellen Anmeldungen. Danach gehen die Platzzusagen den Eltern schriftlich zu.

Kinder die im laufenden Kindertagesstättenjahr untergebracht werden sollen (Rechtsanspruch) sind rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin, in der ausgewählten Kindertagesstätte anzumelden. Nach Möglichkeit wird dann dem Wunsch entsprochen, eventuell muss aber ein alternativ Vorschlag gemacht werden. Über die Entscheidung zur Aufnahme werden die Antragsteller schriftlich informiert.

Ihre Ansprechpartnerinnen:

Ulrike Wefer, Leitung Kita Ellhornstraße

Ulrike Wefer
Leitung

Telefon: 0471 3 20 25
Fax: 0471 3 01 01 91

E-Mail:
 
 Anke Wagner, stellvert. Kita-Leitung

 

Anke Saß
Stellvertretung

Telefon: 0471 3 20 25
Fax: 0471 3 01 01 91

E-Mail:
 

 

Elternbeitrag

Beiträge werden nur noch für unter 3-jährige Kinder und für die Hortbetreuung erhoben. Der Besuch der Kindertagesstätten für Kinder von 3 bis 6 Jahren (Schuleintritt) ist beitragsfrei (rückwirkend ab 01.08.2019). Ausgenommen von der Beitragsfreiheit ist das pauschale Essensgeld. Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen Betreuungsangebot, dem Familieneinkommen und der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie.

Der Betreuungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit, soweit er nicht nach den unten genannten Bestimmungen gekündigt wird. Das Kindertagesstättenjahr läuft jeweils vom 01. August bis 31. Juli. Der Elternbeitrag ist während der gesamten Laufzeit des Betreuungsvertrages, auch während der Ferien und sonstigen Schließungszeiten und während der Krankheitszeiten des Kindes, zu entrichten.

Die genannten Schließungs- und Fehlzeiten befreien nicht von der Beitragspflicht. Dies gilt auch für die Zeiten, in denen die Einrichtung durch höhere Gewalt oder wegen einer besonderen Lage, etwa nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen, seine Leistungen nicht erbringen kann.

Der monatliche Elternbeitrag wird von der Stadt Bremerhaven nach der gültigen Beitragsordnung festgestellt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den jeweils gültigen Rechtsgrundlagen. Diese Regelungen gelten auch für die Feststellung einer Beitragsbefreiung. Die beitragspflichtigen Personensorgeberechtigten erklären sich mit dem Beitragsfestsetzungsverfahren durch Unterzeichnung des Betreuungsvertrages einverstanden.

Wer aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vollen oder Teile des Elternbeitrages zu zahlen, kann beim Amt für Jugend, Familie und Frauen einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen. Bei Familien mit geringem Einkommen empfehlen wir die Beantragung einer Teilhabe.

Zusätzlich anfallende Kosten, die nicht im Beitrag enthalten sind, z.B. Ausflüge, Getränke, besondere Veranstaltungen o. ä. werden mit den Eltern besprochen. Entsprechende Kostenbeiträge werden hierfür gesammelt.

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